#Nachhaltigkeit Nachhaltigkeitsregulatorik: Anforderungen richtig integrieren 24.03.2023 | Matthias Sandrock, Die Stuttgarter Schon seit dem 10.3.2021 gelten für Finanzberater eine Reihe von Pflichten in Bezug auf die Offenlegung von Nachhaltigkeitsaspekten. Lesen Sie im Folgenden, wie diese aussehen, was neu hinzugekommen ist und was Vermittler beachten müssen. © shutterstock | PopTika Offenlegungspflichten für Finanzberater ergeben sich – parallel zu den entsprechenden Pflichten für Versicherungsunternehmen – aus den Vorschriften der Offenlegungsverordnung 2019/2088. Diese gelten auch für Versicherungsvermittler, die eine Beratung zu Versicherungsanlageprodukten (Insurance-Based Investment Products, IBIPs) anbieten. Zusätzlich zu dieser Verordnung ist die seit dem 1.1.2023 geltende ergänzende Verordnung 2022/1288 zu beachten. Diese Ergänzung beinhaltet die so genannten technischen Regulierungsstandards (RTS). Die Verordnungen sind online auf dem Rechtsportal der EU abrufbar. Da eine europäische Verordnung unmittelbar im deutschen Recht gilt, muss diese nicht zusätzlich vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden. Weiterhin ausgenommen von den Verpflichtungen aus der Offenlegungsverordnung sind Vermittler mit weniger als drei Beschäftigten. Der deutsche Gesetzgeber hat bislang von der in der Verordnung vorgesehenen Möglichkeit, diese Grenze aufzuheben, keinen Gebrauch gemacht. Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken Offengelegt werden müssen zunächst Informationen des Vermittlers zur Art und Weise der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Anlage- oder Versicherungsberatungstätigkeiten. Nachhaltigkeitsrisiken sind nach der Verordnung definiert als Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Diese Veröffentlichung sollte auf der Homepage des Vermittlers erfolgen und treffend als „Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten“ bezeichnet werden. Vermittler sollten in diesem Zusammenhang auch darüber informieren, ob sie im Beratungsprozess nachhaltige Produkte berücksichtigen oder inwiefern Versicherungsunternehmen, die eine nachhaltige Produktpalette anbieten, in ihr Portfolio aufgenommen werden. Zusätzlich bietet es sich an, schon in dieser Strategieinformation darauf hinzuweisen, dass die Vor- und Nachteile von nachhaltigen Investitionsentscheidungen für den Kunden im konkreten Beratungsgespräch erläutert werden können. Auch kann der Vermittler hier schon auf die vorvertraglichen nachhaltigkeitsbezogenen Informationen des Versicherungsunternehmens hinweisen. Häufig wird die Berücksichtigung beim Vermittler auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen zur Nachhaltigkeit erfolgen können. Nutzt der Vermittler zusätzliche Informationen zur Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken, beispielsweise von spezialisierten Dienstleistern, kann er diese Detailinformationen dort ebenfalls platzieren. Informationen zu nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren Darüber hinaus muss der Vermittler auf seinen Internetseiten Informationen darüber veröffentlichen, ob bei der Beratung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden. Oder begründen, warum dies nicht der Fall ist bzw. ab wann dies ggf. der Fall sein wird. Nachhaltigkeitsfaktoren sind nach der Verordnung Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Diese Informationen sind unter der gesetzlich vorgegebenen Überschrift „Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung“ darzustellen. Eine Bezugnahme auf die von Versicherern veröffentlichten Strategien zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bietet sich in diesem Zusammenhang an. Denn Versicherungsunternehmen sind ebenfalls verpflichtet, eine Erklärung zu nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Weiterhin geben Vermittler hierbei an, ob und ggf. wie Finanzprodukte auf Grundlage von Nachhaltigkeitsindikatoren eingestuft bzw. ausgewählt werden. Nachhaltigkeitsindikatoren für nachteilige Auswirkungen sind nach den RTS Treibhausgasemissionen, Biodiversität, Wasser, Abfall, Soziales und Beschäftigung. Angaben zur Vergütungspolitik Daneben veröffentlicht der Vermittler – ebenfalls auf seiner Homepage – Informationen zur eigenen Vergütungspolitik, nämlich inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht. Hier sollte der Vermittler seine – schon nach der im Jahr 2018 erfolgten IDD-Umsetzung – festgelegte Vergütungspolitik um relevante Nachhaltigkeitsaspekte ergänzen. In diesem Zusammenhang kann der Vermittler beispielsweise erklären, ob die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten von den Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst wird. Weiterhin kann er beschreiben, ob Anbieter die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen höher vergüten und unter welchen Voraussetzungen eine höhere Vergütung angenommen wird. Übrigens: Die Verordnung gibt nicht vor, an welcher Stelle der Vermittlerhomepage die Informationen konkret offengelegt werden müssen. Es bietet sich an, diese unter der Bezeichnung „Informationen zur Nachhaltigkeit“ für den Seitenbesucher einfach auffindbar zu platzieren. Beispielsweise in der Nähe des Impressums, der Erstinformation oder der Datenschutzinformationen. Vorvertragliche Informationen des Vermittlers In den vorvertraglichen Informationen erhält der Versicherungsnehmer schließlich Erläuterungen des Versicherungsunternehmens darüber, ob und wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des Versicherers einbezogen werden. Die entsprechende Vorschrift der Offenlegungsverordnung gibt dem Vermittler vor, diese Informationen – bezogen auf seine eigene Anlage- und Versicherungsberatung – zu erläutern. Gleichzeitig sollen die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der in die Beratung einfließenden Finanzprodukte erläutert werden. Dabei müsste sich der Vermittler auf die vom Versicherer zur Verfügung gestellten Vertragsinformationen stützen können. Es bietet sich an, diese Informationen in die Beratungsunterlagen des Vermittlers zu integrieren. Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen Seit dem 2.8.2022 bestehen zusätzliche Pflichten zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden im konkreten Beratungsgespräch. Diese Pflichten ergeben sich aus der IDD-Verordnung zu Versicherungsanlageprodukten. Dementsprechend sind die bekannte Geeignetheitsprüfung und -erklärung für den Kunden anzupassen. Ermittelt werden muss in diesem Prozess neben der Risikoneigung des Kunden, der Verlusttragfähigkeit sowie den relevanten Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich der konkrete Wunsch des Kunden, nachhaltig anzulegen. Der Gesetzgeber unterscheidet unterschiedliche Varianten in der Präferenzabfrage beim Kunden: Präferiert der Kunde beispielsweise ein Versicherungsanlageprodukt mit einem Mindestanteil in ökologisch nachhaltigen Investitionen im Sinne der Taxonomieverordnung, sollte der Vermittler dies vermerken und Versicherungen – beispielsweise als fondsgebundene Variante – mit der gewünschten Nachhaltigkeitsausprägung anbieten. Präferiert der Kunde ein Produkt, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (s. o.) berücksichtigt werden, sollte der Vermittler dies bei seiner Empfehlung ebenfalls berücksichtigen.
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